Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Stand: 10.06.2019
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 225 Entscheidungen zu § 237 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung bei Fortführung mit eigenen Beitragszahlungen des Versicherten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- BSG, 12.11.2008 – B 12 KR 10/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Direktversicherung trotz eigener Beitragsleistungen des Arbeitnehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2022 – L 11 KR 2298/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 – L 1 KR 350/09Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 – L 11 KR 4214/13Zitiert von 2
- BSG, 30.03.2011 – B 12 KR 24/09 RKranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Fortführung eines zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrages durch den Arbeitgeber - Verfassungsmäßigkeit - Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlter Versorgungsbezüge - eigene Beitragszahlungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten - institutionelle Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen - Feststellung der Höhe des beitragspflichtigen Teils der GesamtablaufleistungZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2026 – L 1 KR 275/23
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 2/24 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 237 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 237 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2017 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2408)
BGBl. 2015 I S. 2408
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.